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Honorierung durch das >Haus für Musik<

Wir verstehen Stifter als wichtige Partner. Ihre Zufrie-denheit und die langfristige Bindung an das künftige Konzerthaus sind ein wesentliches Ziel beim >Haus für Musik<.

Als kleine Gegenleistungen für Ihr Engagement werden z.B. Stifterkonzerte oder exklusive Auftaktveranstal-tungen und Previews stattfinden. Sie können sich – sofern Sie dies wünschen – sowohl auf der Stifter-Sponsorentafel in einer „hall of fame“ im Konzerthaus sowie auf einer Plakette auf „Ihrem“ Stuhl wiederfinden. Als besondere Serviceleistungen wird es im >Haus für Musik< eine Stifter-Lounge geben, Stifter werden bei Kartenbestellung bevorzugt behandelt und erhalten z.B. regelmäßige Informationen über das Programm oder besondere Events.

Unternehmen können u.a. durch die medien- und imagewirksame Platzierung ihres Firmenlogos in allen Veröffentlichungen des Konzerthauses auf sich aufmerksam machen oder aber Namensgeber für einzelne Räume im Konzerthaus werden.



Honorierung durch den Staat


Der Staat honoriert die Stiftungspraxis und schafft diverse Anreize. Da die zu errichtende Stiftung >Haus für Musik< gemeinnützig gestaltet werden soll und mit der Förderung von Kunst und Kultur der Allgemeinheit dient, ist sie von der Steuer befreit. Steuerliche Vorteile ergeben sich aber auch für diejenigen, die der Stiftung eine Spende zukommen lassen, die wiederum das eigene zu versteuernde Einkommen mindert.

 

Steuerbegünstigte Spenden

 

Am 21.9.2007 verabschiedete der Bundesrat das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“. Der Gesetzgeber will damit „Hilfen für Helfer“ geben. Das neue Gesetz erweitert in großem Umfang die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Spender und Stiftungen.

Die einheitliche Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt nunmehr 20% des Gesamtbetrages der Ein-künfte. Übersteigt eine Spende diese neue Höchst-grenze, so kann sie jetzt aufgrund der Neuregelung zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden, also vom Spender in seiner Einkommenserklärung der nächsten Jahre als Sonderausgabe genutzt werden.

 

  

Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen

 

Der abziehbare Höchstbetrag für die Ausstattung von steuerbegünstigten Stiftungen mit Stiftungskapital ist von 307.000 Euro auf eine Million Euro erhöht worden. Die Zuwendung muss wie bisher in den Vermögensstock, das heißt in das Stiftungskapital der Stiftung erfolgen. Hierauf muss bei der Überweisung geachtet werden. Der neue Höchstbetrag kann alle zehn Jahre einmal in Anspruch genommen werden.

 

Der Stifter braucht den gestifteten Betrag nicht in gesamter Höhe im Jahr der Zuwendung steuerlich geltend zu machen. Er kann ihn vielmehr wie bisher auch schon auf zehn Jahre verteilen, und zwar auf das Jahr der Zuwendung und auf die neun folgenden Veranlagungsjahre. Der Stifter muss dies durch einen Antrag beim Finanzamt geltend machen. Ein Rücktrag auf vergangene Jahre ist dagegen nicht möglich.

Hier erfahren Sie die konkreten Steuerlichen Vorteile